Rückforderung von Coronahilfen: Persönliche Haftung vermeiden
18.08.2025
Von Vincent Plautz
Was ist der Hintergrund?
In jüngster Vergangenheit haben zahlreiche Finanzämter Coronahilfen zurückgefordert. Für viele Startups, die über begrenzte Liquiditätsreserven verfügen, kommen die Bescheide der Finanzämter überraschend. Viele Geschäftsführer verlassen sich darauf, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Bescheide ausreicht. Doch aus insolvenzrechtlicher Sicht ist das ein gefährlicher Trugschluss.
Für die Geschäftsführung bergen die Bescheide erhebliche Risiken, weil sie zur Insolvenz des Unternehmens führen können. Daher muss die Geschäftsführung zeitnah durch einen externen Berater – z.B. einen Rechtsanwalt – prüfen lassen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Andernfalls drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung, sondern auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer für daraus entstehende Schäden.
Wann liegt ein Insolvenzgrund vor?
Als Insolvenzgründe kommen in der Praxis vor allem Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) in Betracht.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen. Maßgeblich ist dabei ein Liquiditätsstatus, der sämtliche verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellt. Ist dieser Status negativ, ist eine Finanzplanung zu betrachten, um zu prüfen, ob die Unterdeckung innerhalb von drei Wochen überwunden werden kann. Eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % gilt in der Regel als Indiz für Zahlungsunfähigkeit.
Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sogenannte positive Fortbestehensprognose). Eine positive Fortbestehensprognose ist gegeben, soweit die Zahlungsfähigkeit in den jeweils kommenden 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.
Vermeidet die Anfechtung des Rückforderungsbescheids die Insolvenz?
Die Rechtsprechung hat noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen bestrittene Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind – soweit es sich um einen Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung handelt.
Im Hinblick auf Fremdanträge durch Gläubiger hat der BGH zur Frage der Glaubhaftmachung bestrittener Forderungen im Allgemeinen bestimmt, dass sehr hohe Anforderungen zu stellen sind.
Rechtsprechung gibt es zudem zur Berücksichtigung strittiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, die – wie die Rückforderung von Coronahilfen – durch Verwaltungsakt tituliert werden. In einer Entscheidung zum Insolvenzgrund der Überschuldung hat der BGH festgestellt, dass das Insolvenzgericht bei der Prüfung des Insolvenzgrundes bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Bescheids auszugehen habe, solange dieser nicht aufgehoben ist.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Ein laufender Widerspruch oder eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid schützt nicht davor, dass diese Forderung insolvenzrechtlich als fällig zu berücksichtigen ist. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig die finanzielle Lage zu prüfen und laufend zu dokumentieren, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
Welche Unterlagen sollte die Geschäftsführung zur Verfügung stellen?
Damit ein externer Berater einschätzen kann, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, sind eine vollständige und aktuelle Datengrundlage sowie eine aktuelle Buchführung unerlässlich. Hierzu gehören:
- Rückforderungsbescheid sowie alle dazugehörigen Schreiben und E-Mails – sowohl von der Behörde selbst als auch von den beauftragten Rechtsanwälten,
- Liquiditätsplanung für die nächsten 13 Wochen sowie für die kommenden 12 Monate – besser noch 24 Monate,
- Übersicht über die aktuell verfügbaren liquiden Mittel (Bankguthaben, Kassenbestand etc.),
- Aktuelle Liste aller offenen Verbindlichkeiten (Kreditoren) und Forderungen (Debitoren) mit den jeweiligen Fälligkeitsdaten,
- Aktuelle Bilanz im Excel-Format,
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie Summen- und Saldenliste (SuSa),
- Letzter Jahresabschluss des Unternehmens,
- Alle wichtigen Unternehmensverträge, insbesondere Gesellschafterdarlehensverträge, Bürgschaften, Finanzierungsvereinbarungen und ähnliche Vereinbarungen,
- Falls vorhanden: Liste der Finanzierer (Banken, Investoren) und/oder ein Sicherheitenspiegel mit Übersicht aller gestellten Sicherheiten,
- Falls vorhanden: Bewertungen von bestehenden Schutzrechten (IP) sowie ein Zeitplan für laufende oder geplante Verkaufsprozesse.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Verbindlichkeit zu stunden?
Eine Möglichkeit die Verbindlichkeit nicht in den insolvenzrechtlichen Status einstellen zu müssen bietet die Aussetzung der Vollziehung. Wird die Vollziehung eines Rückforderungsbescheids – etwa wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit – durch die Finanzbehörde ausgesetzt (§ 361 AO), gilt die Forderung während dieser Zeit insolvenzrechtlich nicht als fällig.
Der Grund: Mit der Aussetzung signalisiert die Behörde, dass sie die Forderung bis zur Klärung des Rechtsstreits nicht durchsetzen will. Solange diese „Vollzugspause“ besteht, muss die Forderung weder bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit noch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden.
Läuft ein Verfahren gegen einen Rückforderungsbescheid, sollte daher umgehend geprüft werden, ob eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Diese kann helfen, die insolvenzrechtliche Fälligkeit der Forderung vorübergehend zu verhindern und so wertvolle Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu gewinnen. Gleichzeitig muss jedoch frühzeitig geklärt werden, wie das Unternehmen nach Ablauf der Aussetzung seine Liquidität sichern kann – denn spätestens dann wird die Forderung wieder voll wirksam in die Prüfung der Insolvenzreife einbezogen.
Frühzeitiges Handeln schützt vor Haftung und Insolvenz
Geschäftsführer, die mit Rückforderungen von Coronahilfen konfrontiert sind, sollten sich nicht allein auf Rechtsmittel verlassen. Entscheidend ist, die finanzielle Lage sofort transparent zu machen und durch eine anwaltlich begleitete Dokumentation sowie eine Aussetzung der Vollziehung insolvenzrechtliche Risiken zu minimieren. Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur die Insolvenz vermeiden, sondern auch persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen abwenden.
Rückforderung von Coronahilfen (pdf)
