Forderungstreuhand nach Unternehmensverkauf
Zur Vermeidung einer Anfechtung gegenüber dem Altgesellschafters nach § 135 InsO nach Verkauf seiner Unternehmensanteile inklusiver seiner Forderungen aus Gesellschafterdarlehen, übernimmt anchor die Forderungen treuhänderisch und vermeidet somit eine Rückzahlung und eine Anfechtung.