BGH-Entscheidung zur Zahlungsfähigkeitsprüfung: Bugwellentheorie abgelehnt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) eine für die Insolvenzverwalter sowie Sanierungs- und Krisenberatung maßgebliche Entscheidung getroffen. Mit diesem Urteil lehnt der II. Zivilsenat die sog. „Bugwellentheorie“ für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ausdrücklich ab. 

Daneben hat der II. Zivilsenat den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Geschäftsführers beim Nachweis, dass einzelne in der Buchhaltung geführte Verbindlichkeiten gestundet, nicht fällig oder nicht eingefordert waren, präzisiert. 

Letztlich hat der BGH in der Entscheidung auch einen Hinweis zur Frage von kurzfristig aktivierbaren Forderungen gegeben und maßgeblich auf Zahlungsbereitschaft und –fähigkeit des Debitors abgestellt. 

Die Leitsätze des Urteils lauten:

a)   Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche der im Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen. 

b)   Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen. 

Den zugrunde liegenden Sachverhalt des Urteils, die Entscheidungsgründe sowie die Folgen für die Praxis haben wir Ihnen in der folgenden Präsentation zusammengefasst:

BGH zur Bugwellentheorie