Distressed M&A und Insolvenzplan

Als Berater bringen wir unsere Erfahrung aus mehreren tausend Insolvenzverfahren und zahlreichen Unternehmenstransaktionen aus Krisen-, Insolvenz- und Sondersituationen ein. 

Auch in Insolvenzverfahren nutzen wir unsere rechtliche, praktische, taktische und strategische Erfahrung. Von der Anbahnung einer Transaktion über deren Umsetzung bis zur Integration (PMI). Die Herangehensweisen, Handlungsrahmen und Handlungszwänge der Beteiligten wie Insolvenzverwalter, Banken, Kunden, Gläubiger und Arbeitnehmervertreter sind uns bestens vertraut. 

Wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Neustart ist eine optimale Transaktionsstruktur. Wir entwickeln sie mit Ihnen unter Berücksichtigung der fallspezifischen Erfordernisse und setzen die erarbeitete Strategie um. 

Eine nachhaltige Sanierung benötigt ein tragfähiges Betriebskonzept und setzt eine ausgewogene Personalstruktur voraus. Unsere Praxisgruppe für Arbeitsrecht erarbeitet das Erwerberkonzept gemeinsam mit Unternehmen und Investoren. 

Transaktionen können in Insolvenzverfahren über eine sog. übertragende Sanierung (Asset Deal) oder über einen Insolvenzplan erfolgen, der den Rechtsträger des Unternehmens erhält (Share Deal). 

Auf Basis unserer langjährigen Expertise konzeptionieren und verhandeln wir Insolvenzpläne jeder Größenordnung. Innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, der im Idealfall wenige Monate umfasst, finden wir gemeinsam mit dem Management maßgeschneiderte Lösungen für Unternehmen. Das schließt die Chance ein, mit Hilfe eines Insolvenzplans Beteiligungen zu erhalten, bestehende Gesellschafterstrukturen zu optimieren oder Kapitalmaßnahmen umzusetzen. 

Als „Insolvenzplanarchitekten“ beraten wir auch Gläubiger und Gesellschafter bei der Konzeption und Interessenswahrung im Umfeld von Insolvenzplanverfahren.

Besonderheiten beim Kauf aus der Insolvenz (pdf)
Sanierungsinstrument Insolvenzplan (pdf)
The benefits and potential pitfalls of a distressed M&A in Germany (pdf)

Häufig gestellte Fragen

  • Werden Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung vom Insolvenzplan umfasst?

    Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung werden vom Insolvenzplan erfasst, es sei denn der Insolvenzplan sieht eine spezielle Regelung für diese Forderungen vor. Über einen Insolvenzplan ist es daher möglich, auch Forderungen aus unerlaubter Handlung mittels Quotenzahlung zu erledigen. Soweit die betroffenen Gläubiger schlechter gestellt werden als in der Regelabwicklung kommt ein Rechtsmittel in Betracht.

  • Müssen alle Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen?

    Dem Insolvenzplan müssen nicht alle Gläubiger zustimmen. Über den Insolvenzplan wird in Gruppen abgestimmt, die nach wirtschaftlicher Vergleichbarkeit zu bilden sind. Zur Annahme des Insolvenzplans muss in jeder Gruppe sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger als auch die Mehrheit der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger zustimmen (Kopf- und Summenmehrheit).

  • Welche Vorteile hat der Insolvenzplan gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren?

    Durch einen Insolvenzplan kann das Insolvenzverfahren abweichend von den Regelungen der Insolvenzordnung abgewickelt werden. Es ist möglich, die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners flexibel zu gestalten. Hierdurch kann das Insolvenzverfahren regelmäßig schneller beendet werden und führt meist zu höheren Quoten. Wichtig ist hierbei, dass kein Gläubiger gegen seinen Willen schlechter gestellt werden darf als in der Regelabwicklung.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine gruppenübergreifende Mehrheit zur Annahme eines Insolvenzplans vorliegen?

    In einem Insolvenzplan ist es möglich, die Zustimmung einer Gläubigergruppe, in der nicht die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden, durch das Gericht zu ersetzen. Erforderlich ist hierzu, dass die Mehrzahl der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat, die Angehörigen der überstimmten Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und das sie nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Insolvenzplan stünden.

  • Welche Vorteile hat der Insolvenzplan gegenüber einem außergerichtlichen Vergleich?

    Der Insolvenzplan erfordert im Gegensatz zu einem außergerichtlichen Vergleich keine Einstimmigkeit aller beteiligten Gläubiger. Im Insolvenzplan ist es ausreichend, dass in jeder Gruppe die Kopf- und Summenmehrheit der abstimmenden Gläubiger erzielt wird. Darüber hinaus ist es im Insolvenzplan möglich, durch eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung einzelne Gruppen zu überstimmen. Ein außergerichtlicher Vergleich erfordert hingegen die Zustimmung aller beteiligten Gläubigern stünden.

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