Start-ups – Start-up-Gründung – und was jetzt?

Erstes großes Etappen-Ziel nach Abschluss der (Pre-)Seed-Phase ist es, den Break-even-Point zu erreichen. Diese Phase ist insbesondere für die Geschäftsführung herausfordernd. Das Produkt und das operative Geschäft sind stets weiterzuentwickeln, gleichzeitig sind die (rechtlichen) Pflichten eines Geschäftsführers einzuhalten. Hier gibt es rechtsformspezifische Pflichten, aber auch allgemeine Pflichten. 

Was sollte ein Start-up von Beginn an im Blick haben und welche Maßnahmen ergriffen werden? 

Bei und nach Gründung eines Start-up-Unternehmens gibt es viele To Do’s. Doch wer setzt sich schon gerne danach mit den Hausaufgaben auseinander, die „Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ sind? Zum Beispiel die allgemeine Überwachungspflicht aus § 1 StaRUG (Überwachung vor allem hinsichtlich existenzgefährdender Entwicklungen). Gerade zu Beginn ist das für Unternehmensgründer kein wichtiges Thema. Im Fokus steht das Wachstum, die Weiterentwicklung von Ideen und des konkreten Geschäftsmodells und das Werben um Investoren. Doch auch wenn es aktuell keinen (ersichtlichen) Anlass gibt und man als Geschäftsführer nicht mit einer Krise des Unternehmens rechnet, ist es sinnvoll sich (rechtlich) abzusichern. 

Milestones für die Finanzierung gesetzt – aber wann kommt das Geld?

Ganz überwiegend benötigen Start-ups für geraume Zeit Mittel von Investoren für den mit dem Wachstum verbundenen „Cash-Burn“. Das macht ein Start-Up aber nicht zum Restrukturierungs- oder Sanierungsfall. Anfangs erhalten viele Gründer im sogenannten „Bootstrapping“ Geld von Familie und Freunden bzw. setzen eigene Mittel ein. Später sind Business Angels und Venture Capital, je nach Geschäftsmodell auch Crowdinvesting, die maßgeblichen Geldgeber.

Regelmäßig ist die Reichweite der Finanzierung zeitlich begrenzt. Die Finanzierer gewähren Mittel z.B. für die nächsten 12 Monate, fordern regelmäßige Zwischenreports und vergeben dann je nach Entwicklung erneut Mittel. So ein Finanzierungsprozess ist sehr verbreitet. Nicht nur dem Reporting an und für die Investoren kommt also erhebliche Bedeutung zu. Genauso wichtig ist es für die Geschäftsführer, wie die Zusage der 12-monatigen Finanzierung und einer etwaigen Anschlussfinanzierung ausgestaltet ist. Hat der Geschäftsführer die Unternehmensfinanzierung durch Erreichen der Milestones in der eigenen Hand, ist das nicht nur eine gute Motivation, das Start-up und die eigene Geschäftsidee voranzutreiben, sondern auch für die Überwachungspflichten der Geschäftsführer relevant. 

Finanzierungsrunden sichern – Krisenmodus vermeiden

Doch was bedeutet Überwachungspflicht für den Geschäftsführer eigentlich? Im Kern geht es um Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement, also um die Vermeidung einer Situation, die eine Sanierung oder Restrukturierung erforderlich machen. Die Geschäftsführung muss rechtzeitig erkennen, falls das Unternehmen in seinem Bestand gefährdet ist und dann Gegenmaßnahmen ergreifen. Dabei passen die gesetzlichen Anforderungen nicht immer für Start-ups. Ein Start-up ist grundsätzlich von der Finanzierung Dritter abhängig, befindet sich im Aufbau (mit einem oftmals hohen Cash-Burn) und statt Krisenfrüherkennung geht es um Skalierung.

Gesetzliche Sonderregeln für Start-ups gibt es jedoch nicht. Was muss der Geschäftsführer also auch beim Start-up beachten? Um einer Krise vorzubeugen, muss die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert sein und es darf keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegen. Die Zahlungsfähigkeit ist meist leicht zu überprüfen. Schwieriger ist für die Geschäftsführer, die insolvenzrechtliche Überschuldung auszuschließen, wobei es meistens auf die Prüfung der „positiven Fortbestehensprognose“ ankommen wird. Wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt, ist ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung insolvenzrechtlich nicht überschuldet. Bei der Prognose reicht eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Und überwiegend wahrscheinlich ist die Fortführung des Unternehmens, wenn das Unternehmen nach der Planung durchfinanziert ist. 

Problem – Lösung – Maßnahmen

Im Hinblick auf Start-ups und ihre Finanzierungsrunden fallen Praxis und gesetzliche Anforderungen allerdings auseinander. Gerade in den frühen Phasen ist klar, dass für die absehbare Zukunft kein Break-even erreicht wird und ein hoher Cash-Burn besteht. Zumal die Mittel auch nicht immer nur von den Bestandsinvestoren gestellt werden, sondern teilweise der Eintritt neuer Investoren erforderlich ist. Schwierig wird es, wenn die laufende Finanzierungsrunde nicht so läuft wie gehofft. Dazu kommen die deutlich verschlechterten Bedingungen für Finanzierungsrunden im Vergleich zu der Zeit vor zwei, drei Jahren. 

Entscheidend ist, dass die Geschäftsführer auch noch im Nachhinein belegen können, dass man die eigenen Pflichten – auch bezüglich des Insolvenzrechts – im Blick hatte und stets von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen dürfte. Diese Dokumentation kann zum Beispiel in Form eines “Director’s Dashboard” erfolgen, welches unter dem Motto “Liquidität, Finanzierung, Wachstum” den Status Quo zusammenfasst und die entscheidenden Prämissen festhält. Dabei sollte der Geschäftsführer durch regelmäßige Updates das Director’s Dashboard aktuell halten und die (positive) Entwicklung der entscheidenden Milestones fortschreiben. So belegt ein Geschäftsführer nicht nur, dass er die eigene Überwachungspflicht erfüllt hat, sondern auch, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren.

Was kann bzw. sollte ein Start-up-Geschäftsführer im Zuge der Restrukturierung tun? 

Mangels gesetzlicher Regelung und den unterschiedlichen Ansätzen in der Rechtsprechung ist die Feststellung der Fortbestehensprognose bei Start-ups stets eine Einzelfallentscheidung. Um einer drohenden Insolvenzantragspflicht und damit verbundenen Haftungsrisiken der Geschäftsführer entgegenzuhalten, empfiehlt es sich daher, professionelle Beratung einzuholen und die Situation des Unternehmens regelmäßig zusammen mit den Beratern zu überprüfen. 

Spezialisierte Kanzleien, wie Anchor, können anhand von Finanzplanungen und einem Einblick in die aktuelle Situation des Unternehmens feststellen, ob sich ein Unternehmen kurz vor oder sogar bereits in einer Krise befindet und die Geschäftsführung dann in dieser Phase bei den relevanten Schritten unterstützen. Diese präventiven Maßnahmen sichern nicht nur das Start-up und ihre Geschäftsführung ab, sondern bieten auch für die Finanzierer eine erhöhte Sicherheit, dass ihr Investment nicht in einem Insolvenzverfahren endet. Eine solche Beratung kann auch in der Kommunikation mit den Investoren unterstützen. 

Ist keine (akute) Krise in Sicht, kann es sich für die Geschäfsführung dennoch lohnen, in regelmäßigen Abständen mit erfahrenen Beratern zu sprechen. Damit das Unternehmen nicht ungesehen auf eine Krise zusteuert und sich in Ruhe weiter am Markt etablieren kann, um den Break-even zu erreichen. Dem nächsten Milestone steht dann nichts mehr im Weg. 

Die Leistungen von Anchor im Überblick 

Mehrwert durch Anchor für die Geschäftsführung und Finanzierer von Start-ups

  • Schaffung von Transparenz über aktuelle Situation für alle Beteiligten
  • Aufzeigen von Handlungsoptionen und dafür vorhanden Zeiträumen
  • Identifizierung erforderlicher Maßnahmen
  • Belastbare Einschätzung zum Stadium der Krise und den damit verbundenen (insolvenzrechtlichen) Pflichten
  • Dokumentation der Einhaltung der Pflichten der Geschäftsführung im „Director’s Dashboard“
    • Prüfung auf eingetretene oder zukünftig drohende Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    • Dokumentation des Liquiditätsstatus sowie der Prämissen der Fortbestehensprognose und regelmäßige Updates hierzu
    • Festlegung eines Prozesses für fortlaufende Dokumentation
  • Moderation der Lösung zwischen den Stakeholdern auf Basis der geschaffenen Transparenz (z.B. Abschluss von Termsheets zur weiteren Finanzierung)
  • Beratung der Geschäftsführung bei bereits eingetretenen Insolvenzantragsgründen (Stichwort: Notgeschäftsführung)
  • Gestaltung einer Sanierung mit Hilfe der rechtlichen Instrumente von StaRUG und InsO

Ansprechpartner

Ansprechpartner in Düsseldorf: Florian Harig

Dr. Florian Harig

Partner | Geschäftsführer | Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Tel.: +49 (0)511 353 955-0
florian.harig@anchor.eu

Johannes Chrocziel

Partner | Rechtsanwalt
M.B.A.

Tel.: +49 (0)89 287 881-0
johannes.chrocziel@anchor.eu

Phillip-Boie Harder, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Tel.: +49 (0)211 13 65 34-0
phillip.harder@anchor.eu

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