StaRUG: Sanierungsoptionen und präventive Restrukturierung

Seit Inkrafttreten des präventiven Restrukturierungsrahmens mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) im Januar 2021 bietet der Gesetzgeber in Deutschland krisenbehafteten Unternehmen eine neue Möglichkeit zur Abwendung einer drohenden Insolvenz. Das StaRUG-Vefahren zeichnet sich im Vergleich zur außergerichtlichen Sanierung und zum Insolvenzverfahren durch gesetzlich definierte Möglichkeiten aus. Als erfahrene Sanierer und Restrukturierer mit betriebswirtschaftlicher sowie juristischer Kompetenz sind die Experten von Anchor die richtigen Ansprechpartner für eine zeitnahe und zielführende StaRUG-Beratung.

StaRUG bietet angeschlagenen Unternehmen die Chance zu einer Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Das StaRUG-Verfahren hat sich in den letzten Jahren einen festen Platz in der Restrukturierungswelt gesichert. Es gilt gemeinhin als flexibles, rechtssicheres und vielseitiges Restrukturierungsinstrument. Kerngedanke des StaRUG ist die eigenverantwortliche, frühzeitige Sanierung von Unternehmen, die von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Dabei können die Sanierungsmaßnahmen (im Gegensatz zu anderen Verfahren) teilweise auch ohne die Zustimmung aller Gläubiger durchgeführt werden, denn: Bereits ab einer Mehrheit von 75% der in den Restrukturierungsplan einbezogenen Gläubiger kann die Restrukturierung wie geplant erfolgen. Das StaRUG schließt somit eine bis zum Jahr 2021 vorhandene Lücke im deutschen Sanierungsrecht zwischen der außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung im Insolvenzverfahren. 

Wer ist die Zielgruppe des StaRUG? 

Zentrale Leitidee im StaRUG ist die präventive Restrukturierung. Daraus ergibt sich die Zielgruppe: Es handelt sich um Unternehmen, bei denen zwar Krisenanzeichen deutlich zutage treten, deren Zahlungsfähigkeit aber noch gegeben ist. Zahlungsunfähige Unternehmen zählen somit nicht zur Zielgruppe des StaRUG. 

Grundsätzlich spricht das StaRUG Unternehmen aus allen Branchen an. Auch die Größe und die Rechtsform des Unternehmens sind zweitrangig. Das betroffene Unternehmen muss lediglich sanierungsfähig sein und die Bestandsfähigkeit durch den Restrukturierungsplan wieder hergestellt werden können.

Wann und für wen kommt das StaRUG-Verfahren in Betracht?

Das StaRUG kommt in erster Linie für Unternehmen in Betracht, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden. Diese Krise besteht idealerweise nicht aus strategischen oder operativen Herausforderungen, sondern ist primär finanzieller Art. Dabei darf die Zahlungsunfähigkeit jedoch noch nicht eingetreten sein. 

Eine StaRUG-Beratung ist nur möglich, wenn absehbar ist, dass innerhalb des festgelegten Prognosezeitraums von 24 Monaten Zahlungsunfähigkeit droht. Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung mit den Mitteln des StaRUG ist in der Regel zudem das Vorhandensein von ausreichend Substanz. Hiermit gemeint sind ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell, wettbewerbsfähige Dienstleistungen oder Produkte, qualifiziertes Personal und ein grundsätzlich positiv eingestelltes Netzwerk aus Kunden, Kapitalgebern, Lieferanten und Geschäftspartnern. 

Durch den präventiven Ansatz – ein zentraler Unterschied zum Insolvenzverfahren – kann das Unternehmen im Idealfall frühzeitig und still stabilisiert und eine Insolvenz mit den teils negativen Begleiterscheinungen abgewendet werden. 

Welche Vorteile und Grenzen gibt es beim StaRUG-Verfahren?

Vorteile

  • Das StaRUG-Verfahren ermöglicht Unternehmen eine finanzielle Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
  • Es handelt sich in der Regel um ein nicht-öffentliches Verfahren, sodass Vertraulichkeit während des gesamten Prozesses gewährleistet bleibt.
  • Schuldner haben die Möglichkeit Vollstreckungs- und Verwertungssperren zu beantragen. 
  • Im Restrukturierungsplan können Mehrheitsentscheidungen mit 75 % der einbezogenen Forderungen innerhalb einer Gruppe getroffen werden.
  • Das Restrukturierungsgericht kann die Zustimmung einer Gruppe unter bestimmten Bedingungen ersetzen, wenn die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zustimmt (cross-class cram down).
  • Das Unternehmen und seine Verantwortlichen behalten während des Verfahrens die Verwaltungsbefugnis und können selbst bestimmen, welche Beteiligten in die Restrukturierung einbezogen werden.

Grenzen

  • Das StaRUG-Verfahren stellt nicht in jedem Fall die beste Lösung dar, insbesondere dann, wenn operative oder strategische Krisen im Vordergrund stehen.
  • Im Restrukturierungsplan können Dauerschuldverhältnisse, wie beispielsweise Miet- oder Leasingverträge, nicht beendet werden.
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus betrieblicher Altersversorgung können nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.

Welche Rechtsverhältnisse lassen sich mit dem StaRUG besonders gut gestalten? 

Grundsätzlich lassen sich die Restrukturierungsmaßnahmen im StaRUG recht frei gestalten. Im Restrukturierungsplan können sowohl finanzielle Umwandlungen (Schuldnererlasse, Umschuldung) als auch gesellschaftsrechtliche Veränderungen (etwa die Übernahme von Anteilen und Beteiligungen) gestaltet werden. Dies umfasst die Verbindlichkeiten des Unternehmens, zuvor gegebene Sicherheiten, Kreditverträge mit mehreren Kreditgebern und zuvor getroffene Vereinbarungen zwischen Gläubigern sowie die Geschäftsanteile. 

Diese Sanierungsoptionen haben Unternehmen 

Neben der StaRUG-Beratung und der Sanierung nach dem StaRUG bietet Anchor krisenbehafteten Unternehmen eine Reihe weiterer Optionen an, etwa die rechtliche Restrukturierungsberatung oder die Sanierung im Schutzschirmverfahren . Sollte sich nach einer eingehenden Analyse das StaRUG-Verfahren im gegebenen Fall als die Ideallösung erweisen, stehen wir dem betroffenen Unternehmen während des gesamten Ablaufs beratend sowie operativ zur Seite. 

Wir legen die Stabilisierungsmaßnahmen im Restrukturierungsplan fest, koordinieren die zu gestaltenden Maßnahmen, übernehmen die Sanierungsmoderation zwischen Unternehmen und Gläubigern, stärken die zukünftige Eigenverantwortung des Unternehmens und helfen bei der Implementierung von Frühwarnsystemen.

Wie läuft die StaRUG-Beratung bei Anchor ab?

Die Restrukturierung im StaRUG-Verfahren (und damit auch die StaRUG-Beratung) umfasst mehrere Schritte. Am Anfang steht stets die Krisenfrüherkennung. Anschließend erfolgt auf der Grundlage der festgestellten Defizite die Ausarbeitung eines Restrukturierungsplans. Dieser kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich mit den Planbeteiligten abgestimmt werden. 

Dank der hybriden Aufstellung als Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwalterkanzlei haben wir stets sämtliche Sanierungsmöglichkeiten im Blick. Dadurch und mit unserer Expertise und Erfahrung im klassischen Insolvenzbereich und der Unternehmensberatung können Unternehmen umfassend beraten und aus der Krise geführt werden.

Was steht im Restrukturierungsplan?

Aufgeteilt in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil, beschreibt und regelt der Restrukturierungsplan die detaillierten Sanierungsmaßnahmen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens und zum Abbau der Schuldenlast. Um die Gläubiger von der Wirksamkeit zu überzeugen, enthält er stets eine Vergleichsrechnung, die belegt, dass das StaRUG-Verfahren im vorliegenden Fall besser geeignet ist, die Ziele zu erreichen, als das nächstbeste Alternativszenario.

Häufig gestellte Fragen

  • Worin unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der Regelinsolvenz und von der Eigenverwaltung?

    Ein Schutzschirm ist ein besonderes Eigenverwaltungsverfahren. Im Gegensatz zum Regelverfahren, wird kein Insolvenzverwalter bestellt, der das Vermögen für die Gläubiger in Beschlag nimmt und letztlich die Geschäftsführungsbefugnis übernimmt. Die Geschäftsleitung bleibt selbst verfügungsbefugt. Im Gegensatz zur vorläufigen Eigenverwaltung, ist bei Genehmigung des Schutzschirms klar, dass der Antragsteller bei Antrag noch nicht zahlungsunfähig war und sanierungsfähig ist. Er beabsichtigt zudem im Schutzschirmverfahren, einen Insolvenzplan vorzulegen.

  • Welche Vorteile bietet ein Schutzschirmverfahren für ein Unternehmen?

    Die Geschäftsleitung bleibt verfügungsbefugt und Ziel des Verfahrens ist für alle sichtbar der Fortbestand des Unternehmens. Außerdem zeigt die Annahme des Schutzschirms, dass die Insolvenz vorbereitet wurde und eine Sanierung als aussichtsreich erachtet wird.

  • Wie lange dauert die Sanierung unseres Unternehmens mit dem Schutzschirmverfahren?

    Wenn das Verfahren gut vorbereitet wird, kann die Sanierung in drei bis sechs Monaten gelingen. Dies bedarf aber einem Vorlauf vor Antragstellung, also der rechtzeitigen Befassung mit der Möglichkeit einer Sanierung im Schutzschirmverfahren.

  • Ist das Schutzschirmverfahren ein Insolvenzverfahren?

    Ja, das Schutzschirmverfahren ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren, das auch zur Eröffnung kommen soll. Denn ein Insolvenzplan zur Sanierung und Überwindung der Krise kann nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren zur Abstimmung gebracht werden.

  • Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen?

    Das Unternehmen darf nicht zahlungsunfähig sein. Es muss über einen ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen und ein Gutachten vorlegen können, nach dem im Insolvenzverfahren gute Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Weiterhin sollte der Insolvenzplan zumindest schon in seinen Grundzügen vorliegen. Eine vorzulegende Planung muss ausweisen, dass das Unternehmen unter Insolvenzbedingungen für sechs Monate durchfinanziert ist.

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