Sanierungsoptionen und präventive Restrukturierung (StaRUG)

Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, gibt es verschiedene Optionen. Neben den klassischen Sanierungsverhandlungen oder einer Sanierungsmoderation sieht der Gesetzgeber das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) vor. Dabei ist das Ziel, die Insolvenzrisiken zu beseitigen und die aufgebaute Schuldenlast außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren.  Das Unternehmen soll gerichtlich restrukturiert werden, bevor es zu einer Insolvenzantragspflicht kommt.

Das Kernstück dieses vorinsolvenzlichen Vorgehens ist der Restrukturierungsplan. Er wird gemeinsam mit dem Unternehmen entworfen und mit den Beteiligten verhandelt. Dieser Restrukturierungsplan setzt die verhandelten Eckpunkte der Sanierung vertraglich und insbesondere außerinsolvenzlich um.

Vorher ist nie zu spät.

Das StaRUG verpflichtet zu Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und bietet Instrumente zur Krisenbewältigung. Wenn rechtzeitig reagiert wird, kann damit eine drohende Zahlungsunfähigkeit und die Insolvenz abgewendet werden. 

Wann kann ein Unternehmen dieses Verfahren nutzen?

Grundsätzlich steht das StaRUG jedem Unternehmen offen. Natürlichen Personen allerdings nur dann, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Zudem sind Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ausgeschlossen.

Vorteile und Grenzen des StaRUG.

Vorteile:

  • Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ruht die Insolvenzantragspflicht. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht allerdings Anzeigepflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht.
  • Schuldner können Vollstreckungs- und Verwertungssperren beantragen. 
  • Im Restrukturierungsplan können Mehrheitsentscheidungen mit 75 % der einbezogenen Forderungen innerhalb einer Gruppe getroffen werden.
  • Das Restrukturierungsgericht kann die Zustimmung einer Gruppe unter bestimmten Bedingungen ersetzen, wenn die Mehrzahl der Gruppen dem Plan zustimmt (cross-class cram down).

Grenzen:

  • Im Restrukturierungsplan können keine Dauerschuldverhältnisse – zum Beispiel Leasing- oder Mietverträge – beendet werden.
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder betrieblicher Altersversorgung können nicht mittels Restrukturierungsplan gestaltet werden.

Unsere Leistungen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die passenden Sanierungsoptionen. Dann entscheiden wir gemeinsam, welche Strategie verfolgt werden soll. Beim ganzen Ablauf stehen wir Ihnen beratend und operativ zur Seite. Insbesondere bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans. Hierbei können Sie auf unsere jahrelange Erfahrung aus vielen bereits abgeschlossenen Restrukturierungen zählen. 

Unsere Expertise.

Dank der hybriden Aufstellung als Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwalterkanzlei haben wir stets sämtliche Sanierungsmöglichkeiten im Blick. Dadurch und mit unserer Expertise und Erfahrung im klassischen Insolvenzbereich und der Unternehmensberatung können wir Sie umfassend beraten, um Sie und Ihr Unternehmen aus der Krise zu führen. 

Wir verfügen über fundierte Erfahrungen aus den unterschiedlichsten Bereichen. Vom Start Up Unternehmen bis zur Flughafengesellschaft.

Unsere Partner sind Gründungsmitglieder im „Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e.V.“. Der Verein setzt sich für eine Standardisierung von Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ein. Basierend auf den Erfahrungen von zahlreichen Insolvenzpraktikern hat das Forum 270 Grundsätze für die erfolgreiche Durchführungen von Eigenverwaltungsverfahren entwickelt.

Sie arbeiten mit einem Team zusammen, dass für Sie maßgeschneidert wird.

Sollte eine Insolvenz das notwendige Sanierungsinstrument sein, stehen wir Ihnen bei der Erstellung eines Insolvenzplans zur Seite.

Wie ist der Ablauf?

Durch eine Krisenfrüherkennung wird eine sich anbahnende Krise identifiziert.

In geeigneten Fällen kann über eine Sanierungsmoderation der schnelleste Weg zu einem Sanierungsvergleich mit den Finanzierungsparteien sein.

Soweit ein Restrukturierungsplan notwendig wird, kann dieser außergerichtlich oder gerichtlich abgestimmt werden. Das Unternehmen zeigt das Restrukturierungsvorhaben dann ggf. bei Gericht an und legt den Planbeteiligten einen Restrukturierungsplan vor.

Es erfolgt dann ein Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem die Planbeteiligten in Gruppen über das Planangebot abstimmen. Kommen die erforderlichen Mehrheiten zusammen, kann das Restrukturierungsgericht den Plan bestätigen und die Maßnahmen treten in Kraft. Zwei Wochen nach der Bestätigung tritt Rechtskraft ein.

Aktuelle Gesetzeslage.

EU-RL 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen vom 20. Juni 2019, implementiert in die deutsche Gesetzgebung im StaRUG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) seit dem 01.Januar 2021.

Häufig gestellte Fragen

  • Der präventive Restrukturierungsrahmen (StaRUG) – was bedeutet die neue Gesetzeslage für Unternehmen in Deutschland?

    Mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen im StaRUG haben Unternehmen mit Sitz in Deutschland die Möglichkeit, sich mit ausgewählten Gläubigern in einem gesetzlich strukturierten Verfahren zu restrukturieren. Es sind die Aussetzung und Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen, die Stundung und der Verzicht auf Verbindlichkeiten sowie gesellschaftsrechtliche Maßnahmen möglich. Die wesentlichen Regelungen werden in einem Restrukturierungsplan getroffen und benötigen eine Mehrheit von 75 %.

  • Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine präventive Restrukturierung?

    Die präventive Restrukturierung über das StaRUG sollte in einer sehr frühen Krisenphase erfolgen. Es dürfen weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung eingetreten sein. Auch für eine ebenfalls im StaRUG geregelte Sanierungsmoderation dürfen noch keine Insolvenzantragspflichten vorliegen. Die Möglichkeiten des StaRUG können auch bei bereits laufenden Finanzierungs- oder Restrukturierungsverhandlungen mit den Stakeholdern genutzt werden.

  • Wie können wir für unser Unternehmen ein Insolvenzverfahren vermeiden?

    Die Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit und einer Überschuldung erfordert die vorausschauende Planung. Der Gesetzgeber hat in § 1 StaRUG die Pflicht zur Schaffung von Systemen zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geregelt. Es ist daher notwendig, den Prognosezeitraum zur Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit von 24 Monaten zu planen.

  • Wie lange dauert es, einen Restrukturierungsplan auszuarbeiten?

    Der zeitliche Aufwand eines Restrukturierungsplans hängt von der Anzahl der Beteiligten und der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte ab. Auch hier gilt, dass möglichst früh mit der Vorbereitung begonnen werden sollte, um nicht in eine Liquiditätskrise zu geraten. Der Restrukturierungsplan kann außergerichtlich und gerichtlich abgestimmt werden. Das schnellstmögliche Verfahren beträgt inklusive Ladungsfristen rund drei Wochen.

  • Was wird in einem Restrukturierungsplan geregelt?

    Ein Restrukturierungsplan gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Im darstellenden Teil werden die Krisenursachen und die Maßnahmen zur Beseitigung der Krise sowie eine Vergleichsrechnung zum nächstbesten Alternativszenario erläutert. Im gestaltenden Teil wird geregelt, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen sich ändert. Hier werden Stundungen, Forderungsverzichte und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen geregelt und haben mit Rechtskraft des Restrukturierungsplans unmittelbar bindende Wirkung.

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